Raumplanung

Raumplanung in der Schweiz

Raumplanung ist eine Sammelbezeichnung für alle planerischen Massnahmen, die zu einer geordneten Entwicklung des Raums beitragen sollen. Der Grundauftrag der Raumplanung besteht darin, die gegensätzlichen Ansprüche an den Lebensraum so aufeinander abzustimmen, dass der knappe Boden haushälterisch genutzt wird. Der Anspruch der haushälterischen Nutzung trägt der Einsicht Rechnung, dass in der dicht besiedelten Schweiz jeder Verbrauch des beschränkten Lebensraums sorgfältig bedacht werden sollte, um sich zukünftige Bedürfnisse nicht zu verbauen.

Die Raumplanung in der Schweiz entwickelte sich zu Beginn der 1970er-Jahre aus dem Bodennutzungskonflikt, mit dem Ziel, die ausufernde Zersiedelung der Landschaft einzudämmen. Mittlerweile haben sich die Akzente hin zu einem gesamtheitlichen Bestreben nach nachhaltiger Raumentwicklung verschoben. Dabei werden in raumplanerischen Entscheidungen vermehrt wirtschaftliche, ökologische und soziale Überlegungen miteinbezogen. Durch technischen Fortschritt und Steigerung des Wohlstands wurden das Einfamilienhaus und ein eigenes Auto für viele erschwinglich. Bauern konnten ihr Land, das in Bauland umgewandelt wurde, für teures Geld verkaufen. Die Siedlungen wuchsen in die Landschaft hinein, welche so immer mehr unter Druck geriet. Dies zeigte sich besonders stark in den Jahren der Hochkonjunktur. Seit 1972 sind in der Schweiz pro Jahr 2'900 ha Land für Siedlungserweiterungen und das Verkehrsnetz verbraucht worden. Dies entspricht fast 1 Quadratmeter pro Sekunde, tagein, tagaus, Jahr für Jahr!

Die unkoordinierte Bautätigkeit der 1960er- und 1970er-Jahre führte zu einer Zersiedelung der Landschaft. Neben der Verunstaltung verursachte diese ziellose Bebauung auch hohe Erschliessungskosten. So mussten die Gemeinden Strassen in entlegenste Gebiete bauen und Leitungen für die Ver- und Entsorgung legen. So durfte es nicht weitergehen, Stimmen wurden laut, die eine Planung der Raumnutzung forderten.

Gesetzliche Grundlagen

Um den haushälterischen Umgang mit dem Boden zu gewährleisten, wurde 1979 das Bundesgesetz zur Raumplanung (RPG) geschaffen. Der 1969 in die Bundesverfassung aufegnommene Artikel 75 liefert hierfür den Auftrag. Das Raumplanungsgesetz wurde seit 1979 mehrmals angepasst. Die letzte grössere Revision wurde im Jahre 2013 definitiv eingeführt.

In der Schweiz teilen sich Bund, Kantone und Gemeinden die Verantwortung in Raumplanungsfragen. Jede dieser drei Ebenen hat bestimmte Aufgaben und Kompetenzen. Die unteren Ebenen erlassen ihre Bestimmungen immer mit Rücksicht auf die von der nächsthöheren Instanz gesetzten Rahmenbedingungen. Diese hierarchische Steuerung der Raumplanung ist notwendig, dass nicht jeder Kanton und jede Gemeinde seine eigene Raumordnungspolitik verfolgen kann. Gleichwohl tragen die Kantone die Hauptverantwortung der Raumplanung im föderalistischen System der Schweiz. Andererseits haben die Gemeinden eine grosse Autonomie bei der konkreten Ausgestaltung, insbesondere bei der Ausscheidung von Bauzonen.

Die Anliegen der Raumplanung sind in der Bundesverfassung verankert. Die Oberziele der Raumplanung sind im Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 geregelt. Dieses Gesetz wurde zur Grundlage für einen haushälterischen Umgang mit dem in unserem Land knappen Gut "Boden". Es bildet die gesetzliche Grundlage für die Koordination der Nutzungsansprüche von Privaten und Behörden.

Das Gesetz schreibt vor, dass jeder Kanton einen Richtplan und jede Gemeinde einen Nutzungsplan (aktuell laufende Ortsplanrevision) erarbeitet. Die kantonalen Richtpläne werden vom Bund genehmigt. Die Richtpläne beinhalten die anzustrebende räumliche Entwicklung und zeigen auf, wie die raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander abgestimmt werden. Diese Richtpläne sollten alle zehn Jahre aktualisiert werden. Die kommunalen Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens mit parzellenscharfer Genauigkeit. So weiss jeder Grundeigentümer, in welcher Zone sein Grundstück liegt. Eine wichtige Aussage besteht darin, ob ein Grundstück überbaut werden darf, also innerhalb der Bauzone liegt, oder nicht.

(Quelle: Wirtschaft, Umwelt und Raum (2014), Compendio Bildungsmedien, Zürich. ISBN: 978-3-7155-9941-0)