Abfallverbrennung

Abfallverbrennung

Gemäss eidg. Luftreinhalteverordnung (LRV 92, Art. 26a Abs. 1) ist das Verbrennen von Abfällen im Freien oder in Kleinanlagen (Cheminée) grundsätzlich verboten. Ebenfalls verboten ist das Abbrennen von Stoppelfeldern und Grasborden.

Ausnahme:

Trockene, natürliche Feld- und Gartenabfälle dürfen im Freien verbrannt werden, wenn nur wenig Rauch entsteht und die Nachbarschaft nicht belästigt wird. Erlaubt sind 1. August-, Chutzen-, Grill- oder ähnliche Feuer, sofern trockenes, unbehandeltes Holz verwendet wird. Übermässige Immissionen dürfen dabei nicht entstehen.

Widerrechtliche Abfallverbrennung

  • im heimischen Kamin / Garten-Cheminée
  • in der eigenen Holzfeuerung
  • im Familiengarten

bringt Schadstoffe aus dem eigenen Garten frisch auf den Tisch und beeinträchtigt damit die Gesundheit von Menschen und Tieren. Nicht nur das: Die Verbrennungsprodukte des Kehrichts beschädigen die Feuerung. Aufgrund der zähen Ablagerungen im Inneren des Ofens und des Kamins greifen aggressive Chemikalien die Baustoffe an, so dass höhere Wartungskosten entstehen.

Was ist erlaubt?

  • Naturbelassenes, trockenes und stückiges Holz (Scheiter aus dem Wald, Abschnitte aus Sägereien, Reisig, Zapfen)
  • Zum Anfeuern ist Papier in kleinen Mengen zulässig.
  • Asche von ausschliesslich naturbelassenem Holz darf in geringen Mengen z.B. für eine Gartenfläche von 100 m2 ca. 30 Liter pro Jahr (Asche von 5 Ster Holz) im eigenen Garten als Dünger verwendet werden. Vorzugsweise über den Kompost mitkompostieren.
  • Überschussmengen sind mit dem Hauskehricht zu entsorgen.

Was ist verboten?

Verbrennen von Abfällen aller Art, insbesondere:

  • Papier, Karton, Kunststoff von Verpackungen, Milchtüten
  • Restholz aus Schreinerein, Zimmereien und Möbelfabriken
  • Altholz von Möbeln, Fenstern, Türen, Böden, Täfer und Balken sowie Verpackungsholz
  • Das wilde Deponieren von Abfällen ist nicht zulässig.
  • Das Vermischen von Altholzschnitzeln mit Humus ist nicht erlaubt.